IMPRESSUM

IMPRESSUM

INFORMATIONEN GEMÄß § 5 E-COMMERCE GESETZ UND OFFENLEGUNG GEMÄß § 25 MEDIENGESETZ

Dienstanbieterin und Medieninhaberin Claudia Schwab

Praxisname Praxis für Physiotherapie Claudia Schwab

Anschrift Sportplatzstrasse 5, 5020 Salzburg, Österreich

Telefon 00436604516550

E-Mail claudia.schwab@physio-austria.physio

Internet physioschwab.members.cablelink.at

Berufsbezeichnung Physiotherapeutin

Wahltherapeutin und Vertragstherapeutin ÖKG

Aufsichtsbehörde

a) Hygieneüberprüfung des Berufssitzes gem. § 8 MTD-G: zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bzw. Magistrat Salzburg

b) Prüfung der Berufsberechtigung und Registrierung nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG): zuständige Registrierungsbehörde nach GBRG Gesundheit Österreich Gmbh

Zuständiger Berufsverband Physio Austria, Bundesverband der Physiotherapeutinnen Österreichs www.physioaustria.at

Meldung der Freiberuflichkeit ab 7.3.2000 beim Land Salzburg, die zur Registrierung nach Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG) zuständige Behörde Gesundheit Österreich

Registrierungs-Nummer / Datum 19-GBR-176278/28.8.2019 / 28.8.2024

Hinweis auf Zugehörigkeit zur Berufsvertretung Physio Austria Mitglied

Die Tätigkeit unterliegt dem MTD-Gesetz (BGBINr. 460 / 1992 in der geltenden Fassung) (Link zu http://www.ris.bka.gv.at/bgbl/)

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR DEN BEHANDLUNGSVERTRAG

1. Worauf müssen sie vor Behandlungsbeginn achten
1.1. Ärztliche Verordnung
Für Ihre Behandlung benötigen Sie eine ärztliche Verordnung. Diese erhalten Sie von der/vom
Ärztin/Arzt Ihres Vertrauens, der/die zur Ausstellung dieser Verordnung berechtigt ist. Die
Verordnung muss neben persönlichen Daten
• eine medizinische Diagnose
• Die verordnete physiotheraüeutische Behandlung (Indikation zur Physiotherapie) und
• Die Art und Zahl der physiotherapeutischen Leistungen beinhaltet.

Dabei sollte die Verordnung im Sinne der Kostentragung durch die Krankenkasse auch ausdrücklich die ärztlich als notwendig erachteten und konkret verordneten Leistungspositionen in Art und Dauer (Minuteneinheit, Zahl der Behandlungen einer Serie) für die Behandlung enhalten. Gleichwohl kann die ärztliche Verordnung auch als „Generalverordnung“ ausgestellt sein bei der die Art und Zahl der physiotherapeutischen Leistungen nicht näher vorgegeben und daher durch die/den Physiotherapeut*in anhand der Verordnung entsprechend der Behandlung festgesetzt wird.

Vom Erfordernis einer ärztlichen Verordnung kann nur dann Abstand genommen werden, wenn Sie die Leistung Ihrer/Ihres Physiotherapeutin/Physiotherapeuten ausschließlich zur Prävention in Anspruch nehmen. Präventive Leistungen dürfen berufsrechtlich nur an Gesunde erbracht werden. Sollten Sie z.B. unter Schmerzen leiden oder sollten ihnen andere behandlungsbedürtige Leiden bekannt sein oder auftreten, teilen Sie dies Ihrer/Ihrem Physiotherapeut*in sofort mit.

1.2. Verrechnung der Behandlungskosten
Die Kosten der Behandlung bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit, eventuell für die Behandlung benötigtem Material und einer Hausbesuchspauschale plus etwaig km-Geld von Hausbesuchen und werden Ihnen vor dem Behandlungsbeginn bekannt gegeben. Bei der Verrechnung der Behandlungskosten muss grundlegend unterschieden werden, ob die
Behandlung von einer/einem Vertragstherapeut*in eines gesetzlichen
Sozialversicherungsträgers oder einer/einem Wahltherapeute*in erbracht wird.

Vertragstherapeut*innen haben einen sogenannten „Kassenvertrag“ mit Ihrem
Krankenversicherungsträger, welcher das Behandlunghonorar unmittelbar an Vertragspartner*innen begleicht. Daher werden Ihnen die Behandlungen dabei unmittelbar auf Kosten jenes
Krankenversicherungsträgers lediglich gegen Vorlage einer ärztlichen Verordnung angeboten, es dürfen keine Zuzahlungen verlangt werden und die Kosten müssen daher nicht von Ihnen geleistet werden.

Für den Fall, dass Ihre/Ihr Physiotherapeut*in keinen Kassenvertrag mit Ihrem
Krankenversicherungsträger abgeschlossen hat, daher Wahltherapeut*in ist, sind die
Behandlungskosten nach erbrachter Behandlung entsprechend einer aufgeschlüsselten Honorarnote von Ihnen zu entrichten und erst danach können Sie oder auch Ihre Vertrauensperson bei Ihrem zuständigen Krankenversicherungsträger um teilweisen Rückersatz in der gesetzlichen Höhe bei der
ÖGK von 80% des Vertragspartnertarifes für die jeweilige Position/bzw. um satzungsmäßigen
Kostenzuschuss ansuchen. Die Auskunft über die zu erwartende Höhe kann Ihre/Ihr
Physiotherapeut*in Ihnen jedoch nur unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres
Sozialversicherungsträgers erteilen. Es ist darauf hinzuweisen, dass die BVAEB bei der
Leistungserbringung durch Wahltherapeut*innen den Vertragstarif abzüglich des
Behandlungsbeitrages iHv 10% erstattet. Die SVS erstattet in der Höhe des Vertragstarifs abzüglich eines Kostenanteils iHv 20%. Über die mögliche Herabsetzung bzw. Befreiung vom Behandlungsbeitrag/Kostenanteil kann durch den Versicherungsträger nach individuellen
Voraussetzungen der Versicherten wie u.a. Diagnose, Alter entschieden werden. Es besteht für die
Versicherten daher eine Differenz zwischen der Kostentragung durch die
Krankenversicherungsträger und dem Honorar der/des Wahltherapeut*in.

1.3. Chefärztliche Genehmigung Ihres Krankenversicherungsträgers
Ihr Krankenversicherungsträger übernimmt bei der Behandlung durch Wahlphysiotherapeut*innen einen Teil der Behandlungskosten. Dafür müssen Sie oder Ihre Vertrauensperson die beglichene Originalhonorarnote unter Beilage der (falls erforderlich) bewilligten ärztlichen Anordnung Ihrem Krankenversicherungsträger vorlegen. Bei der ÖGK ist die chefärztliche Bewilligungspflicht (bis mindestens den 30. Juni 2025) ausgesetzt. Bei der BVAEB ist die Bewilligungspflicht für physiotherapeutische Leistungen mit der Änderung der Krankenordnung (1. Änderung der Krankenordnung 2020, mit 01.11.2022 in Kraft getreten) vollständig und dauerhaft abgeschafft.

Falls Sie bei der SVS krankenversichert sind, ist darauf hinzuweisen, dass die ärztliche Verordnung vor Behandlungsbeginn weiterhin von der chefärztlichen Abteilung bewilligt werden muss.

Damit bewilligt der Krankenversicherungsträger die Rückerstattung der anteiligen Kosten/ bzw. des satzungsmäßigen Kostenzuschusses die nach erfolgter Durchführung der Behandlung und nach Begleichung der Behandlungskosten geleistet wird. Der Umfang der ärztlichen Verordnung kann dabei vom Chefärztlichen Dienst verändert, insbesondere gekürzt werden – bei Ablehnung der Kostenübernahme empfiehlt sich jedenfalls die Kontaktaufnahme mit der/dem verordnenden Ärzt*in/ Arzt.

1.4. Befunde
Eine fachgerechte Behandlung erfordert eine ausführliche Erstbegutachtung und Befundung. Dabei ist Ihre/Ihr Physiotherapeut*in auf Ihre Mithilfe angewiesen. Daher werden Sie gebeten, zum ersten Termin alle relevanten Befunde mitzubringen.

2. Wie gestaltet sich der Ablauf der Therapie?
2.1. Persönliche Einzelbetreuung
Ihre/Ihr Physiotherapeut*in steht für die Dauer der Behandlung ausschließlich Ihnen zur Verfügung.
Sie/Er ist Ihre/Ihr Ansprechpartner*in in organisatorischen und fachlichen Fragen der Behandlung.
Mit ihr/ihm vereinbaren Sie die für Sie wichtigen Bereiche wie …

∘ Wohin? –> Behandlungsziel
∘ Was? –> Maßnahmen der Behandlung
∘ Wann? –> Behandlungstermine
∘ Wie lange? –> Behandlungsdauer
∘ Wie häufig? –> Behandlungsfrequenz
∘ Bis wann? –> Behandlungsumfang
∘ Wie viel? –> Kosten der Behandlung

2.2. Ihre Behandlung
Die Leistung Ihrer/Ihres Physiotherapeut*in setzt sich aus allen unmittelbar mit und für Sie erbrachten Maßnahmen zusammen, wie insbesondere
• persönliche individuelle Behandlung einschließlich Befunderhebung und Beratung,
• für die Behandlung notwendige Vor- und Nachbereitung wie z.B. Herstellung, Anpassung und Bereitstellen individuellen Therapiematerials,
• Dokumentation (Krankengeschichte) und mindestens 10-jährige Aufbewahrung, wobei Sie ein
Recht zur Einsichtnahme und Kopie (gegen Kostenersatz) haben,
• bei Bedarf/nach Anfrage: Verfassen von über die Dokumentation hinausreichenden, individuellen
Befunden zur Vorlage bei diversen Stellen wie Krankenversicherungsträgern, behandelnden Ärzt*innen, privaten Versicherungsträgern und ähnlichen Stellen.

Mit Ihrer Unterschrift im Anschluss an eine Behandlungssitzung bestätigen Sie die Inanspruchnahme der Behandlung. Dies ist zumeist eine Voraussetzung für die Kostentragung durch Ihren Krankenversicherungsträger.

2.3. Konsiliarische Beiziehung zur Behandlung
Im Bedarfsfall besteht die Möglichkeit eine weitere Physiotherapeutin/einen weiteren
Physiotherapeuten zur Behandlung konsiliarisch beizuziehen. Der/die konsiliarisch beigezogene
Physiotherapeut*in zählt zum Behandlungsteam und nimmt an der physiotherapeutischen
Behandlung teil. Die konsiliarische Beiziehung eine weitere Physiotherapeutin/einen weiteren Physiotherapeuten im Auftrag der/des Hauptbehandelnde Physiotherapeut*in erfolgt jedoch nur nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung der/des Patient*in.
Die/den konsiliarisch beigezogene/beigezogenen Physiotherapeut*in treffen – in gleicher Weise wie die/den Hauptbehandelnde Physiotherapeut*in – die gesetzlich geregelten Berufspflichten. Das bedeutet, dass die im Berufsgesetz (MTD-Gesetz) genannten Berufspflichten (dazu zählen insbesondere die Auskunftspflicht, Dokumentationspflicht, Verschwiegenheitspflicht,…) auch von der/dem konsiliarisch beigezogenen Physiotherapeut*in uneingeschränkt befolgt werden müssen. Die konsiliarische Zusammenarbeit erfordert, insbesondere die Dokumentation und den Austausch von Gesundheitsdaten zum Zweck der Behandlungsoptimierung, welche berufsgesetzlich im Rahmen einer bedarfsbezogenen Auskunftspflicht gedeckt ist.

Ihre personenbezogenen Daten werden von der/dem konsiliarisch beigezogenen Physiotherapeut*in vertraulich behandelt sowie ausschließlich im Behandlungskontext verarbeitet und trifft die/den konsiliarisch beigezogene Physiotherapeut*in ebenso wie die/den Hauptbehandelnde
Physiotherapeut*in die Pflicht die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen zu befolgen – dabei ist insbesondere die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und das Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012) einzuhalten.

2.4. Grundsätze der Behandlung Ihrer/Ihres Physiotherapeutin/Physiotherapeuten
• Gesetz: Die Behandlung erfolgt in Übereinstimmung mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Berufsgesetz, nämlich dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste in der geltenden Fassung (MTD-Gesetz).
• Wissenschaft: Ihre/Ihr Physiotherapeut*in orientiert sich an den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnissen und arbeitet evidenzbasiert.
• Selbstbestimmung: Ihre/Ihr Physiotherapeut*in unterbreitet Ihnen auf der Grundlage der ärztlichen
Verordnung und der Erstbefundung einen Behandlungsvorschlag. Es obliegt Ihnen, dieses Angebot anzunehmen oder Anpassungen mit Ihrer/Ihrem Physiotherapeut*in zu besprechen und zu vereinbaren.
• Verschwiegenheit: Alle Geheimnisse, die Sie Ihrer/Ihrem Physiotherapeut*in anvertrauen oder die diesen aufgrund der Behandlung bekannt werden, unterliegen der gesetzlichen
Verschwiegenheitspflicht. Alle weiteren personenbezogenen Daten und insbesondere Ihre
Gesundheitsdaten, die Sie mit Ihrer/Ihrem Behandler*in austauschen unterliegen dem
Datenschutz. Es wird davon ausgegangen, dass ein Informationsaustausch zum Zwecke der Behandlungsoptimierung mit der/dem verordnenden Ärztin/Arzt (welche im Kontext der verordneten Behandlung bei Bedarf verpflichtend erfolgen muss) als auch den weiteren, von Ihnen namentlich genannten und an der Behandlung beteiligen Gesundheitsberufen gewünscht ist. Der Austausch von Gesundheitsdaten zwecks Behandlungsoptimierung zwischen an der Behandlung bzw. Betreuung beteiligten Gesundheitsberufen ist vom Berufsgesetz gedeckt. Ohne Ihr Wollen werden diese Informationen keiner anderen Person weitergegeben. Sollte sich eine weitere Informationsweitergabe aus medizinisch-therapeutischen Gründen als sinnvoll und notwendig erweisen, wird sich Ihre/Ihr Physiotherapeut*in mit Ihnen darüber beraten. Dasselbe gilt für die Weitergabe der aus gesetzlichen Gründen verpflichtenden Dokumentation.

2.5. Dokumentation
Ihre/Ihr Physiotherapeut*in ist gesetzlich zur Dokumentation u.a. der Ergebnisse der Befundung, und der gesetzten therapeutischen Maßnahmen in einer Krankengeschichte verpflichtet. Die
Dokumentation steht im Eigentum Ihrer/Ihres Physiotherapeut*in. Auf Ihr Verlangen haben Sie und
Ihre Vertreter*innen Anspruch auf Einsicht in die Dokumentation und den Erhalt von Kopien gegen
Kostenersatz. Nach Beendigung der Behandlung verbleibt die Dokumentation bei Ihrer/Ihrem Physiotherapeut*in und wird über den gesetzlich verpflichtenden Zeitraum mindestens 10 Jahre sorgsam aufbewahrt. Ebenso Teil der Dokumentation sind die ärztliche Verordnung, überreichte Fremdbefunde wie auch die Kommunikation mit anderen Gesundheitsberufen und gegebenenfalls auch im Rahmen der Behandlung unter Ihrer Einwilligung im Rahmen der Behandlung erstellte Dateien oder Video-/Bildmaterial zu Befundungs,-/Therapiezwecken.

3. Was sollten Sie über die Kosten der Behandlung wissen?
3.1. Höhe der Kosten
Die Kosten bemessen sich nach einer Kombination aus Einzelleistung, benötigter Zeit und eventuell für die Behandlung benötigtem Material. Eine dieser Vereinbarung zu Grunde liegende Darstellung der Kostenstellen entnehmen Sie der beigelegten Honorarliste (aktueller Leistungskatalog) Ihrer/ Ihres Physiotherapeut*in. Die Kosten der individuell in Aussicht genommenen Behandlung werden Ihnen von Ihrer/Ihrem Physiotherapeut*in zu Beginn der Behandlung mitgeteilt und basieren auf der Teil dieser AGBs bildenden, beiliegenden Honorarliste vom (Datum vom xy angeben).

3.2. Zahlungsmodus
Ihre/Ihr Physiotherapeut*in stellt Ihnen bei Ende der Behandlung (bzw. Behandlungssitzungen der ärztlichen Verordnung) eine aufgeschlüsselte Honorarnote über die einzelnen erbrachten Leistungen als Sammelhonorarnote unter Nennung der auf die einzelnen Positionen entfallenden Werte als auch die Gesamtkosten der Behandlungssitzungen aus.
Folgenden Zahlungsmodus können Sie mit Ihrer/Ihrem Physiotherapeut*in vereinbaren: • Zahlung mit Erlagschein/Banküberweisung

Mit Ihrer/Ihrem Physiotherapeut*in vereinbaren Sie den spätesten Zeitpunkt der Bezahlung (Fälligkeit) – dieser ist der Honorarnote zu entnehmen.

Sollten Sie mit der vereinbarten Zahlungsmodalität in Verzug geraten, behält sich Ihre/Ihr
Physiotherapeut*in das Recht vor, Verzugszinsen in der gesetzlich zulässigen Höhe von 4% in
Rechnung zu stellen. Für im Zusammenhang mit nicht entsprechend der Fälligkeit bezahlten
Honorarforderungen durchgeführte postalische Mahnungen bemessen sich die erhobenen Mahnspesen für die erste Mahnung

auf € 5,–, für die zweite Mahnung auf € 10,– und für die dritte Mahnung auf € 20,–.

• Im Falle einer Nichtzahlung der in Rechnung gestellten Honorarforderung behält sich Ihre/Ihr
Physiotherapeut*in das Recht vor, rechtliche Schritte (Rechtsanwalt, Inkassobüro, gerichtliche Mahnklage) zur Forderungseinbringung einzuleiten. Zum Zweck der Rechtsverfolgung werden an die genannten Stellen ausschließlich für die Rechtsverfolgung notwendige personenbezogene Daten zu diesem Verarbeitungszweck bekannt gegeben (u.a. Namen, Honorarnote, in Anspruch genommene Behandlung/Behandlungen, Daten der Zahlungsaufforderung und Mahnungen). Bei der Beauftragung einer/eines Rechtsanwältin/Rechtsanwaltes bzw. unmittelbar der Einleitung eines gerichtlichen Mahnverfahrens braucht es keine gesonderte, vertragliche Einwilligung des
Betroffenen, da die Datenweitergabe auf gesetzlicher Basis im Einklang mit der DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) erfolgt.

Die Gesamtkosten der Behandlung ergeben sich daher aus der Honorarforderung zuzüglich etwaig anfallender Verzugszinsen und Mahnspesen, etwaig in weiterer Folge der Kosten des Einschreitens einer/eines Rechtsanwältin/Rechtsanwaltes bzw. eines mit der Eintreibung der Forderung beauftragten Inkassobüros sowie etwaiger Gerichtsgebühren.

4. Was ist Ihr Anteil an einer erfolgreichen Behandlung?
Ihre/Ihr Physiotherapeut*in ist Begleiter*in auf Ihrem ganz persönlichen Weg und steht Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Im Rahmen der Erstbegutachtung werden auf Basis der vorliegenden ärztlichen Verordnung, etwaiger vorliegender Befunde und dem Ergebnis aus der physiotherapeutischen Befundung zu der u.a. Messungen, Tests und das Befundungsgespräch gehören, Behandlungsziel und –maßnahmen besprochen und vereinbart. Damit das im Vorfeld vereinbarte Behandlungsziel erreicht werden kann, ist Ihre Mitwirkung unbedingt erforderlich! Patient*innen sind daher angehalten, behandlungsrelevante Informationen (z.B. über bestehende Vorerkrankungen, parallel bestehende Diagnosen, die Einnahme von Medikamenten, stationäre Aufenthalte, bisher vorgenommene Untersuchungen), die Ihre/Ihr Physiotherapeut*in nicht im Rahmen der Erstbegutachtung erlangen kann, mitzuteilen.
Auch werden Sie ersucht Ihre/Ihren Physiotherapeut*in über allfällige Änderungen Ihres
Gesundheitszustandes während der laufenden Behandlung (z.B. Verschlechterung des Gesundheitszustandes, Änderung der Medikation) zu informieren. Ihre/Ihr Physiotherapeut*in unterstützt Sie dabei durch gezielte Fragestellungen.
Auch kann die Mithilfe der Patient*innen bedeuten, dass bestimmte Handlungsanleitungen, die der Unterstützung des Behandlungszieles dienen, zu befolgen, erlernte Übungen zu wiederholen oder gewisse Handlungen zu unterlassen sind.
Erhält Ihre/Ihr Physiotherapeut*in den Eindruck, dass das Behandlungsziel z.B. mangels Ihrer Mithilfe nicht erreichbar erscheint, wird Sie Ihre/Ihr Physiotherapeut*in darauf ansprechen und versuchen, eine Lösung anzubieten.

5. Wie sagen Sie einen vereinbarten Behandlungstermin ab?
Können Sie einen vereinbarten Behandlungstermin nicht wahrnehmen, werden Sie ersucht, dies unverzüglich – spätestens aber werktags 24 Stunden vor dem vereinbarten Termin – Ihrer/Ihrem Physiotherapeut*in telefonisch vor/während der Praxis-Öffnungszeiten mitzuteilen (oder auch:
spätestens einen Tag mit Praxisöffnung vor dem vereinbarten Termin). Andernfalls behält sich Ihre/ Ihr Physiotherapeut*in das Recht vor, den nicht wahrgenommenen Termin in der Höhe jener Kosten, die Sie auch bei durchgeführter Behandlung zu zahlen gehabt hätten, in Rechnung zu stellen. Diese Kosten können nicht beim Krankenversicherungsträger geltend gemacht werden. Sollten für Sie plötzlich eingetretene, unverschuldete Gründe wie z.B. ein Krankenhaltsaufenthalt, ein gesundheitlicher Notfall oder auch eine positive Covid-19-Testung der Wahrnehmung des Termins entgegen stehen, sollten Sie bei der unverzüglichen/ehestmöglichen Terminabsage diesen Grund nennen und entsprechend auch nachvollziehbar machen, damit von der Verrechnung Abstand genommen werden kann. Festgehalten wird, dass auch Ihre/Ihr Physiotherapeut*in jederzeit berechtigt ist, den vereinbarten Termin zu stornieren oder Sie um Terminverschiebung zu ersuchen.

6. Wann endet die Behandlung?
Die ärztliche Verordnung begrenzt den Umfang der Behandlung. Sollte eine Behandlung darüber hinaus notwendig sein (längere Behandlungsposition wie z.B. 45 min anstelle von 30min, eine weitere Folgeserie), benötigen Sie eine neue ärztliche Verordnung (die gegebenenfalls vor Beginn der Behandlung chefärztlich bewilligt werden muss – siehe dazu oben Punkt 1.3). Die Behandlung endet üblicherweise im Einvernehmen zwischen Ihnen und Ihrer/Ihrem
Physiotherapeutin/Physiotherapeuten. Sowohl Ihnen als auch Ihrer/Ihrem Physiotherapeutin/
Physiotherapeuten steht es darüber hinaus frei, die Behandlung jederzeit und ohne Angabe von
Gründen abzubrechen. Ihre/Ihr Physiotherapeut*in wird sich insbesondere zum Abbruch der Behandlung entscheiden, wenn sie/er der Meinung ist, dass die Behandlung nicht zum gewünschten beziehungsweise vereinbarten Ziel führt oder medizinisch-therapeutisch andere Behandlungsmaßnahmen angezeigt sind.
Dasselbe gilt, wenn beispielsweise Ihrer/Ihrem Physiotherapeut*in die Behandlung aus therapeutischer Sicht nicht mehr verantwortbar erscheint oder Sie den vereinbarten Zahlungsmodus nicht einhalten. Bei vorzeitiger Beendigung gelangen jene Behandlungssitzungen zur Verrechnung, die Sie tatsächlich in Anspruch genommen haben. Eine Ausnahme stellen nicht rechtzeitig abgesagte Termine dar (siehe dazu oben).

7. Wie suchen Sie bei Ihrem Krankenversicherungsträger um Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten /satzungsmäßigen Kostenzuschuss an?
Vor einer allfälligen Einreichung der Honorarnote bei dem zuständigen Krankenversicherungsträger (z.B. ÖGK, BVAEB) müssen Sie das vollständige Honorar bezahlt haben. Für den Rückersatz der tarifmäßigen Behandlungskosten /bzw. des satzungsmäßigen Kostenzuschuss ist die Einreichung der bezahlten Originalhonorarnote samt dem Zahlungsnachweis (bei Barzahlung der
Saldierungsvermerk, bei Zahlung mit Erlagschein der Einzahlungsnachweis, bei elektronischer
Bezahlung der Nachweis der Abbuchung) und gegebenenfalls die Beilage der bewilligten, ärztlichen Verordnung notwendig. Die chefärztliche Bewilligung der ärztlichen Anordnung – versehen mit den von Ihnen unterzeichneten Daten der bereits erfolgten Behandlungen – ist vor Beginn der
Behandlung aktuell nur bei der SVS notwendig. Bei der ÖGK ist die Bewilligungspflicht (bis zum 30.
Juni 2025) sowie bei der BVAEB (bis auf Widerruf) ausgesetzt. Folglich muss die ärztliche Anordnung nicht zwingend vorab chefärztlich bewilligt werden.

Ihre/Ihr Physiotherapeut*in gibt Ihnen über das etwaige Bestehen eines Kassenvertrages Auskunft, informiert Sie über eine etwaig bestehende Bewilligungspflicht für Kassenleistungen und berät Sie bezüglich der ungefähren Höhe des Betrages, den Ihre Krankenversicherung rückerstattet/als Kostenzuschuss leistet. Angaben zum zu erwartenden Kostenersatz/Kostenzuschuss basieren jedoch auf dem individuellen Versicherungsverhältnis und können nur unter Vorbehalt der Entscheidung Ihres Krankenversicherungsträgers gegeben werden.

8. Datenschutz und Schweigepflicht
Wir informieren Sie darüber, dass Ihre/Ihr Physiotherapeut*in der berufsgesetzlichen Schweigepflicht unterliegt und externen Dritten (außerhalb des Behandlungsvertrages) gegenüber kein Recht auf Auskunft über die im Rahmen der Behandlung/Betreuung von Patient*innen/Klient*innen anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisse besteht. Davon ausgenommen ist jedoch die behandlungsbezogene Kommunikation mit Ihrer/Ihrem verordnenden Ärztin/Arzt zwecks des Austausches über behandlungsrelevante Informationen und Gesundheitsdaten, insbesondere im
Sinne der Behandlungsoptimierung. Der Austausch von Gesundheitsdaten zwecks
Behandlungsoptimierung zwischen Ihrer/Ihrem Physiotherapeut*in und an der Behandlung bzw. Betreuung beteiligten weiteren Gesundheits,- und Pflegeberufen ist vom Berufsgesetz im Rahmen einer bedarfsbezogenen Auskunftspflicht gedeckt. Er erfolgt aber nur dann, wenn Sie die aktuell an der Behandlung beteiligten Gesundheitsberufe mit denen zwecks Behandlungsoptimierung kommuniziert werden darf, namentlich an Ihre/Ihren Physiotherapeut*in bekannt geben. Sollten diese nicht mehr an der Behandlung beteiligt sein, werden Sie um aktuelle Information darüber ersucht. Wenn Sie wünschen, dass Ihre Vertrauensperson Auskunft über die Behandlung/bestimmte
(dringliche) Ereignisse erhalten bzw. im Bedarfsfall kontaktiert werden, werden Sie ersucht diese
Personen namhaft zu machen und Ihre/Ihren Physiotherapeut*in ausdrücklich von der
Verschwiegenheitspflicht zu entbinden. Dies gilt ausdrücklich auch für Verwandte und Ehepartner.

Ihre personenbezogenen Daten werden von Ihrer/ Ihrem Physiotherapeutin/Physiotherapeuten vertraulich behandelt und unterliegen den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Ihre Daten werden zum Zweck der Vertragserfüllung entsprechend dem Berufsgesetz (insbes. Dokumentation, Aufbewahrung, Auskunftspflichten) verarbeitet und Sie sind damit einverstanden, dass Ihre persönlichen Daten, die Sie Ihrer/Ihrem Physiotherapeut*in zur Verfügung gestellt haben, EDVmäßig gespeichert werden und im Rahmen des Vertragszweckes Verwendung finden.

Wir weisen darauf hin, dass Ihre/Ihr Physiotherapeut*in auch im Zuge der direkten Kommunikation mit Ihnen verpflichtet ist, die aktuell geltenden, gesetzlichen Datenschutzbestimmungen – dabei insbesondere die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) und das Gesundheitstelematikgesetz – zu befolgen. Aus diesem Grund ist insbesondere vom Versand von mit dem gesetzlich erforderlichen Datenschutzniveau für Gesundheitsdaten unvereinbaren Verwendung von unverschlüsselten E-Mails und SMS, WhatsApp, Messenger-Services Abstand zu nehmen. Ihre/Ihr Physiotherapeut*in kann auch nicht durch Ihre ausdrückliche Zustimmung von dieser gesetzlichen Verpflichtung entbunden werden.

Ausschließlich im Bedarfsfall und auf Basis gesetzlicher Ermächtigung werden Ihre relevanten personenbezogenen Daten (u.a. Mahnwesen, Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche, die sich aus dem Behandlungsvertrag ableiten lassen, zum Zweck der Strafverfolgung, Auskunftserteilung und Mitwirkungspflicht aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gefährdung der Gesundheit (wie z.B. auf Grundlage des Epidemiegesetzes 1950) an die Behörden/ Finanzamt/Justiz zum jeweils gesetzlich konkretisierten Zweck weitergegeben.

9. Haftungsausschluss für mitgebrachte Wertgegenstände:
Das Mitbringen von Gegenständen durch Patient*innen/Klient*innen erfolgt grundsätzlich auf eigene
Gefahr. Für Schäden oder Verlust an, von Patient*innen/Klient*innen in die Praxis, mitgebrachten Wertgegenständen übernehmen wir keine Haftung.

10. Was muss bei der Behandlung/Betreuung von Patient*innen/Klient*innen mit ausländischem Wohnsitz beachtet werden:
Erfüllungsort für alle gegenseitigen Leistungen aus dem Behandlungsvertrag ist der Standort der Praxis. Zur Entscheidung aller aus dem Behandlungsvertrag entstehenden Streitigkeiten ist ausschließlich das sachlich und örtlich zuständige Gericht anzurufen. Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Verweisungsnormen.

Stand Juli 2024, Praxis für Physiotherapie Claudia Schwab